Recht & Compliance
KI-Einsatz in der Revision: Was geht, was die Unabhängigkeit & Prüfqualität verletzt
Wo KI in der eingeschränkten und ordentlichen Revision als Hilfsmittel zulässig ist – und wo Urteilsbildung und Verantwortung beim Revisor bleiben müssen.
Recherche & Faktencheck: DuneDive LLC · Stand: 2026-06
Worum es geht
Das schweizerische Revisionsrecht unterscheidet zwischen der ordentlichen und der eingeschränkten Revision. Art. 727 Abs. 1 OR nennt drei Kategorien von Gesellschaften, die der ordentlichen Revision unterstehen: (1) Publikumsgesellschaften (Gesellschaften mit kotierten Beteiligungspapieren, ausstehenden Anleihensobligationen oder einem Anteil von mindestens 20 Prozent an Aktiven oder Umsatz einer konsolidierungspflichtigen Gesellschaft); (2) Gesellschaften, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei Schwellenwerte überschreiten – Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, Umsatzerlös von 40 Millionen Franken und 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt; sowie (3) Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind. Gesellschaften unterhalb dieser Schwellen unterliegen grundsätzlich der eingeschränkten Revision nach Art. 727a OR; sehr kleine Unternehmen können nach Art. 727a Abs. 2 OR auf die Revision verzichten (Opting-out), wenn sie nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt aufweisen und sämtliche Gesellschafter bzw. Aktionäre zustimmen.
Künstliche Intelligenz wird in diesem Kontext zunehmend als Werkzeug eingesetzt – etwa zur Datenanalyse, zur Auffälligkeitserkennung in Buchungssätzen oder zur Unterstützung der Stichprobenziehung. Entscheidend ist die rechtliche und berufsständische Frage, an welcher Stelle KI ein zulässiges Hilfsmittel bleibt und an welcher Stelle sie die Unabhängigkeit oder die eigenverantwortliche Urteilsbildung des Revisors berühren würde.
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er ordnet den aktuellen Rahmen ein; im Einzelfall ist die Beurteilung durch die verantwortliche Revisionsstelle und gegebenenfalls die Aufsicht massgebend.
Warum es wichtig ist
Die Revision ist eine gesetzlich geregelte Vertrauensleistung. Die Aussage der Revisionsstelle im Revisionsbericht stützt sich auf die Prüfungsurteile, die der Revisor in eigener Verantwortung bildet. Wird KI eingesetzt, ohne dass diese Verantwortung gewahrt bleibt, kann die Prüfqualität leiden und das Prüfungsurteil angreifbar werden.
Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) lässt Revisorinnen und Revisoren, Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten sowie staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen zu und beaufsichtigt die Revisionsstellen von Gesellschaften des öffentlichen Interesses. Sie prüft die Einhaltung der gesetzlichen und berufsständischen Anforderungen, einschliesslich der Unabhängigkeit und der angewandten Prüfungsstandards. Mängel können zu Rügen, Auflagen, dem Verbot bestimmter Tätigkeiten oder dem Entzug der Zulassung führen; in schweren Fällen kann die RAB die Sache an die Strafbehörden überweisen (Art. 28 ff. RAG).
Für Treuhand- und Revisionsunternehmen, die KI in ihre Arbeitsabläufe integrieren wollen, ist deshalb zentral, dass Werkzeuge die Prüfung unterstützen, ohne die gesetzlich geforderte Unabhängigkeit, Vertraulichkeit und eigenverantwortliche Urteilsbildung zu untergraben.
Wo KI Hilfsmittel ist – und wo die Verantwortung bleibt
Als zulässiges Hilfsmittel kann KI dort wirken, wo sie Daten aufbereitet, ohne das Prüfungsurteil zu ersetzen. Typische Anwendungen sind die Analyse vollständiger Datensätze statt blosser Stichproben, das Erkennen von Auffälligkeiten und Mustern in Buchungssätzen, die Unterstützung bei der Stichprobenauswahl, Plausibilitätsabgleiche sowie die Strukturierung grosser Belegmengen. In all diesen Fällen liefert das Werkzeug Hinweise; die Würdigung, Gewichtung und Schlussfolgerung verbleibt beim Revisor.
Nicht delegierbar ist die eigenverantwortliche Urteilsbildung. Die Beurteilung wesentlicher Sachverhalte, die Festlegung der Wesentlichkeit, die Einschätzung von Risiken, die Schlussfolgerung zu Schätzungen und Bewertungen sowie das Prüfungsurteil und der Revisionsbericht bleiben Aufgabe der zugelassenen Person. Ein KI-System darf diese Schritte vorbereiten, aber nicht selbst verantworten. Die Revisionsstelle muss nachvollziehen können, wie ein Hinweis zustande kam, und das Ergebnis kritisch hinterfragen (berufliche Skepsis).
Hinzu kommen Unabhängigkeit und Vertraulichkeit. Die Revisionsstelle muss in tatsächlicher und in dem Anschein nach unabhängig sein – nach Art. 728 OR bei der ordentlichen Revision bzw. nach Art. 729 OR bei der eingeschränkten Revision. Für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, die Gesellschaften des öffentlichen Interesses prüfen, gelten zusätzlich die besonderen Unabhängigkeitspflichten nach Art. 11 RAG. Wird ein KI-Werkzeug von Dritten betrieben, sind Datenfluss, Vertraulichkeit der Mandatsdaten und der Standort der Datenverarbeitung zu klären, damit weder Geheimhaltungspflichten noch der Anschein der Abhängigkeit verletzt werden.
KI in der Revision verantwortbar einführen
- 01Revisionsart bestimmen: ordentliche Revision (Art. 727 OR: zwei von drei Schwellenwerten in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren – Bilanzsumme 20 Mio., Umsatz 40 Mio., 250 Vollzeitstellen; zudem Publikumsgesellschaften und konzernrechnungspflichtige Gesellschaften) oder eingeschränkte Revision (Art. 727a OR).
- 02Anwendungsfälle abgrenzen: KI nur für Datenaufbereitung, Auffälligkeitserkennung und Stichprobenunterstützung vorsehen – nicht für das Prüfungsurteil.
- 03Unabhängigkeit prüfen: Selbstprüfungsrisiken (Art. 728/729 OR; bei staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen zusätzlich Art. 11 RAG) identifizieren und durch organisatorische sowie personelle Massnahmen ausschliessen.
- 04Vertraulichkeit und Datenstandort klären: Datenfluss, Verarbeitungsort und Geheimhaltung der Mandatsdaten vertraglich und technisch absichern.
- 05Nachvollziehbarkeit sicherstellen: Herkunft der KI-Hinweise dokumentieren, kritisch würdigen (berufliche Skepsis) und im Arbeitspapier festhalten.
- 06Verantwortung verankern: Urteilsbildung, Wesentlichkeit und Revisionsbericht bleiben bei der zugelassenen Person; im Zweifel Aufsicht/Fachstelle beiziehen.
Wann KI in der Revision sinnvoll ist
Sinnvoll ist KI, wenn sie repetitive, datenintensive Analyseschritte beschleunigt und dem Revisor mehr Zeit für die urteilsbasierten Prüfungshandlungen verschafft. Dazu zählen die Vollanalyse von Journaldaten, das Aufspüren von Doppelzahlungen oder ungewöhnlichen Buchungen, der Abgleich grosser Beleg- und Vertragsmengen sowie die Vorstrukturierung von Daten für die Risikobeurteilung.
Voraussetzung ist, dass der Einsatz dokumentiert, nachvollziehbar und überprüfbar ist und dass die Verantwortung beim zugelassenen Revisor bleibt. Eine anbieterunabhängige Lösung mit eigener, kontrollierbarer Datenbasis und Datenverarbeitung in der Schweiz erleichtert die Einhaltung von Vertraulichkeit und Unabhängigkeit gegenüber Werkzeugen, deren Datenverarbeitung intransparent oder an Drittinteressen gebunden ist.
Wann KI die Prüfung nicht ersetzen darf
KI darf das Prüfungsurteil nicht ersetzen. Wo es um die Beurteilung der Wesentlichkeit, um die Einschätzung von Schätzungen, Rückstellungen und Bewertungen, um die abschliessende Risikobeurteilung oder um die Formulierung des Revisionsberichts geht, muss der Revisor selbst entscheiden und verantworten. Ein automatisch generiertes Urteil ohne kritische Würdigung verletzt die berufliche Sorgfalt.
Problematisch ist KI zudem, wenn ihr Einsatz die Unabhängigkeit gefährdet. Bei der eingeschränkten Revision sind zwar Mitwirkung bei der Buchführung und andere Dienstleistungen unter Vorkehrungen zulässig; besteht jedoch das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten, sind organisatorische und personelle Massnahmen nötig. Setzt eine Revisionsstelle dasselbe KI-Werkzeug für die Buchführung und für deren Prüfung ein, kann ein Selbstprüfungsrisiko entstehen, das gesondert beurteilt werden muss.
Nicht akzeptabel ist schliesslich der unkontrollierte Abfluss vertraulicher Mandatsdaten an externe KI-Dienste. Ohne geklärten Datenstandort, ohne Vertraulichkeitsgarantie und ohne Nachvollziehbarkeit der Verarbeitung ist der Einsatz mit den Geheimhaltungspflichten und mit den Unabhängigkeitsanforderungen nicht vereinbar.
Häufige Fragen
Darf eine Revisionsstelle überhaupt KI einsetzen?
Ja, als Hilfsmittel. KI kann Daten analysieren und Auffälligkeiten aufzeigen. Die Prüfungshandlungen, die Urteilsbildung und der Revisionsbericht bleiben jedoch in der Verantwortung der zugelassenen Person. Der Einsatz muss dokumentiert, nachvollziehbar und mit Unabhängigkeit und Vertraulichkeit vereinbar sein.
Verletzt KI-Einsatz die Unabhängigkeit der Revisionsstelle?
Nicht per se. Die allgemeine Unabhängigkeit nach Art. 728 OR (ordentliche Revision) bzw. Art. 729 OR (eingeschränkte Revision) muss in tatsächlicher Hinsicht und dem Anschein nach gewahrt bleiben; für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen gilt zusätzlich Art. 11 RAG. Risikobehaftet ist es, wenn dasselbe Werkzeug Arbeiten erzeugt und prüft (Selbstprüfung) oder wenn ein externer Dienst Mandatsdaten unkontrolliert verarbeitet.
Was bedeutet KI-Einsatz für die ordentliche gegenüber der eingeschränkten Revision?
Die Grundsätze sind in beiden Fällen gleich: KI ist Hilfsmittel, das Urteil bleibt beim Revisor. Bei der ordentlichen Revision gelten höhere Anforderungen an Fachkompetenz und Unabhängigkeit. Bei der eingeschränkten Revision sind gewisse zusätzliche Dienstleistungen zulässig, sofern Selbstprüfungsrisiken durch Massnahmen ausgeschlossen werden.
Wo soll die Datenverarbeitung stattfinden?
Mandatsdaten sind vertraulich. Ein klar definierter Datenstandort – idealerweise in der Schweiz – sowie eine nachvollziehbare, kontrollierbare Verarbeitung erleichtern die Einhaltung der Geheimhaltungs- und Unabhängigkeitspflichten gegenüber intransparenten Drittdiensten.
Verwandte Themen
Quellen
- Art. 727 OR – Pflicht zur ordentlichen Revision (Fedlex)
- Art. 727a OR – Eingeschränkte Revision und Opting-out (Fedlex)
- Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB)
- Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAG, SR 221.302) (Fedlex)
- EXPERTsuisse – Berufsverband der Wirtschaftsprüfer (Schweizer Prüfungsstandards SA-CH)
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