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GwG-REVISION · COMPLIANCE

GwG-Revision 2026: Erweiterung auf Treuhand-Beratung und FATF-Empfehlungen 16

Der Bundesrat hat 2024 die GwG-Revision verabschiedet. Erweiterung auf Beratungs-Treuhand, neue SRO-Pflichten, FATF-Recommendation 16 – Inkrafttreten H2 2026.

Recherche & Faktencheck: · Stand: 2026-05

Was ändert die GwG-Revision 2026?

Das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG, SR 955.0) ist seit 1998 in Kraft und wurde mehrfach revidiert. Die aktuelle Revision wurde am 29. November 2024 vom Bundesrat verabschiedet und nach abgeschlossener Vernehmlassung am 12. März 2025 zur Beratung an das Parlament übermittelt. Die parlamentarische Beratung ist im Mai 2026 fortgeschritten; die Inkraftsetzung ist nach aktueller Planung in der zweiten Jahreshälfte 2026 vorgesehen – abhängig vom Schlussabstimmungs-Termin.

Die Revision verfolgt drei Stossrichtungen. Erstens: Umsetzung der überarbeiteten FATF-Empfehlungen 16 (Geldwäschebekämpfung in der Beratungsbranche), die die Schweiz im Rahmen der 2024er-FATF-Länderprüfung gerueffelt bekommen hat. Zweitens: Einführung eines eidgenössischen Transparenzregisters für wirtschaftlich Berechtigte (UBO-Register), das beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement angesiedelt sein soll. Drittens: Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs auf bestimmte Beratungstätigkeiten – der wohl politisch umstrittenste Punkt.

Für Treuhänder und Anwaltskanzleien ändert sich praktisch das Meiste in Punkt drei. Bisher unterstanden dem GwG primär Finanzintermediäre im engeren Sinn (Banken, Vermögensverwalter, Casino-Betreiber, FINMA-beaufsichtigte Personen). Die Revision erfasst neu auch sogenannte "Berater" – Personen, die beruflich bei der Gründung, Verwaltung oder Auflösung von Gesellschaften, beim Kauf oder Verkauf von Immobilien, oder bei der Verwaltung von Vermögen mitwirken, sofern sie dabei nicht primär rechtsberatend tätig sind.

Warum die Revision Treuhand-Büros direkt trifft

Vier Folgen lassen sich auch ohne juristische Detailprüfung benennen.

Erstens: SRO-Anschlusspflicht für neue Kategorien. Wer als Treuhand-Büro Beratungs-Maeklerdienste anbietet – etwa Vermittlung von Vermögens-Strukturen, Hilfe bei Holding-Gründungen, Beratung zu Trusts oder Immobilien-Off-Market-Geschäften – muss sich einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen. Die etablierten SRO (PolyReg, SRO-Treuhand|Suisse, OAR-G) erwarten gemäss ihren Konsultationsbeiträgen einen Mitglieder-Zuwachs von 15-30%.

Zweitens: formale Risikoanalyse. Was vorher informell laufen konnte, muss nun dokumentiert sein. Pro Geschäftsbeziehung: Kunden-Risiko (Branche, Herkunft, politische Exposition), Produkt-Risiko (Komplexität, Bargeld-Anteil, Drittland-Bezug), Vertriebskanal-Risiko (online/offline, Sub-Vermittler). Erhöhte Risiken triggern erhöhte Sorgfaltspflichten – Senior-Management-Approval, jährliches Update, dokumentierte Plausibilisierung der Mittelherkunft.

Drittens: MROS-Meldewege. Die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS, Money Laundering Reporting Office Switzerland) erwartet neue Meldewege über das GoAML-System. Verdacht muss "unverzüglich" gemeldet werden (Art. 9 GwG) – gemäss MROS-Praxis 2025 bedeutet das innert 24 Stunden ab Verdachtsschöpfung. Die Schwelle "begründeter Verdacht" wurde 2023 abgesenkt und bleibt in der Revision so.

Viertens: UBO-Transparenzregister. Das geplante Register erfasst wirtschaftlich Berechtigte von Schweizer Gesellschaften ab einer Schwelle von 25% Beteiligung oder Kontrolle. Treuhand-Büros mit Mandaten in Holding- oder Trust-Strukturen müssen die Beziehungen melden – als Schuldner der Meldung gilt die Gesellschaft selbst, aber Treuhänder werden in der Praxis die Durchführung übernehmen.

Welche Pflichten konkret

Die GwG-Architektur kennt vier Grundpflichten, die in der Revision geschärft, aber nicht erneuert werden.

Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 GwG). Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung muss die Vertragspartei mit Name, Adresse, Geburtsdatum (natürliche Person) oder Firma und Sitz (juristische Person) erfasst werden, anhand eines beweiskräftigen Dokuments. Bei juristischen Personen zusätzlich Handelsregister-Auszug und Vertretungsbefugnis. Bei "Distanzgeschäft" (online onboarding) gelten verschärfte Anforderungen – Art. 5 der GwV-FINMA bzw. SRO-Reglement.

Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 GwG). Wer wirtschaftlich hinter der Vertragspartei steht. Bei juristischen Personen ist das die natürliche Person mit Kontrolle (>25% direkt oder indirekt), oder mangels solcher das oberste Leitungsorgan. Bei Trusts und Stiftungen: Settlor, Trustee, Protector, Beneficiaries – alle festzustellen.

Erfassung des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung (Art. 6 GwG). Mandanten-Profil mit erwartetem Transaktionsvolumen, Mittelherkunft, geografischer Reichweite. Abweichungen davon triggern Nachfrage- und Meldepflichten.

Dokumentation und Aufbewahrung (Art. 7 GwG). Alle Identifikations- und Klärungsbelege mindestens 10 Jahre nach Ende der Geschäftsbeziehung. Bei elektronischer Aufbewahrung: GeBüV-konform (Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher, SR 221.431).

Die Revision 2026 ergänzt: erweiterte sorgfaltspflicht-Standardisierung für Beratungs-Mandanten (analog FATF Rec. 16: "wire transfer rule" – Informationen über Auftraggeber und Empfänger bei grenzüberschreitenden Mandantenflüssen), und vereinfachte Sorgfaltspflicht für Niedrigrisiko-Beziehungen ausdrücklich kodifiziert.

GwG-Compliance-Roadmap für 2026

  1. 01Geschäftsmodell-Inventur: Welche Tätigkeiten erbringt das Büro – Beratung, Vermittlung, Verwaltung? Welche fallen unter die Revision?
  2. 02SRO-Auswahl: PolyReg, SRO-Treuhand|Suisse, OAR-G oder andere. Vergleich der Reglemente und Prüfintervalle.
  3. 03Kunden-Inventur: bestehende Mandate kategorisieren (Niedrig/Mittel/Hoch), KYC-Lücken identifizieren.
  4. 04Risikoanalyse-Template: Kunden-, Produkt-, Vertriebskanal-Risiko in einer wiederholbaren Methodik abbilden.
  5. 05KYC-Onboarding-Prozess aufsetzen oder überarbeiten: Identifizierungs-Dokumente, UBO-Klärung, PEP-Screening.
  6. 06Transaktionsmonitoring: Schwellenwerte definieren, Auffälligkeits-Regeln dokumentieren, Eskalations-Pfad.
  7. 07MROS-GoAML-Account beantragen und testen – bevor der erste Verdachtsfall eintritt.
  8. 08Mitarbeiterschulung jährlich, dokumentiert. Bei grösseren Büros eigene Geldwäschebeauftragte ernennen.

Wer ist betroffen

Nach geltendem Recht (Stand Mai 2026) unterstehen dem GwG ohne weiteres: Banken (Art. 2 Abs. 2 lit. a), FINMA-bewilligte Vermögensverwalter, Effektenhäuser, Fondsleitungen, Versicherungsunternehmen mit Lebens- oder Anlageprodukten, Casinos, und im Konsumkredit-Bereich registrierte Vermittler. Daneben "Finanzintermediäre im Sinn von Art. 2 Abs. 3" – wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt oder anlegt – typische CH-Treuhand-Fälle: Vermögensverwaltung ohne Bewilligung, Trust-Trustees, professionelle Mittel-Treuhänder.

Mit der Revision 2026 kommen hinzu: Berater, die bei der Gründung, Verwaltung, Auflösung oder Strukturierung von Gesellschaften, Trusts oder Stiftungen mitwirken (analog FATF Rec. 22); Immobilien-Maekler bei Kaufgeschäften über CHF 100'000 (bestätigt); Händler mit Edelmetallen und Edelsteinen ab CHF 100'000 in bar (bestätigt, Schwelle eventuell tiefer).

Ausgenommen bleibt der "qualifizierte Rechtsanwalt", soweit er klassische Rechtsberatung erbringt (Vertretung in laufenden oder absehbaren Verfahren) – Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB hat hier Vorrang. Die Abgrenzung zwischen "Rechtsberatung" und "Geschäftsberatung" ist juristisch heikel und in der Vernehmlassung intensiv diskutiert worden.

Wann das GwG (noch) nicht greift

Drei Konstellationen bleiben aussen vor. Erstens: rein technische Hilfeleistungen ohne eigene Entscheidungsbefugnis – z.B. die Buchhaltung eines KMU, die keine Fremd-Vermögen bewegt. Zweitens: einmalige, nicht-wiederkehrende Beratung ohne Mandatscharakter. Drittens: Erbringung von Dienstleistungen ausschliesslich an FINMA-beaufsichtigte Personen (B2B-Sub-Outsourcing), wo der Auftraggeber selbst die Pflichten trägt.

Vorsicht bei zwei Grauzonen. (a) "Familienangehörige helfen" – wer für Verwandte oder Bekannte gegen Entgelt Vermögen verwaltet, ist je nach Wiederholungs- und Volumenkriterium berufsmässig tätig (Art. 7 GwV: Berufsmässigkeit ab ca. CHF 50'000 jährlichem Brutto-Ertrag oder >20 Vertragsparteien). (b) Krypto-Vermittlung: wer regelmässig Krypto-zu-Fiat oder Fiat-zu-Krypto für Dritte umsetzt, ist Finanzintermediär – das gilt seit der 2020er-Revision und wurde 2026 nicht entschärft.

Dies ist keine Rechtsberatung. Die Abgrenzung zwischen "rechtsberatender Anwalt" und "GwG-pflichtiger Berater" ist eine der schwierigsten Fragen der Revision und sollte für jedes Büro individuell mit einer auf Finanzmarktrecht spezialisierten CH-Anwaltskanzlei geklärt werden, idealerweise vor SRO-Anschluss.

Vor- und Nachteile

STÄRKEN

  • Klarere Regeln senken die Unsicherheit für professionelle Treuhand-Büros
  • Einheitliche FATF-Konformität erleichtert internationale Mandate
  • UBO-Register reduziert Recherche-Aufwand für KYC bei Schweizer Gesellschaften
  • Wettbewerbs-Nivellierung – informelle "GwG-Vermeidung" wird schwerer

SCHWÄCHEN

  • Erhebliche initiale Investition für Beratungs-Treuhänder, die bisher nicht erfasst waren
  • Abgrenzung Rechtsanwalt vs Berater bleibt umstritten – Rechtsunsicherheit
  • MROS-Meldepflichten können das Mandanten-Vertrauensverhältnis belasten
  • Inkrafttretens-Datum noch nicht definitiv – Planung erschwert
  • Doppel-Reporting wenn FINMA-Aufsicht parallel läuft (selten, aber möglich)

Häufige Fragen

Wie lange dauert ein SRO-Beitritt?

Zwischen 6 und 12 Wochen, sofern die Unterlagen vollständig sind. Erforderlich: Geschäftsmodell-Beschreibung, organisatorische Massnahmen (interne Weisung, Geldwäschebeauftragter falls nötig), Strafregisterauszug für Organe, Handelsregister-Auszug. Aufnahmegebühr je nach SRO CHF 1'500-5'000, Jahresbeitrag CHF 800-3'000. Prüfintervall typisch alle 12-24 Monate.

Was kostet GwG-Compliance für ein 3-Personen-Treuhand-Büro?

Einrichtung einmalig CHF 6'000-12'000 (SRO-Beitritt, interne Weisung, Schulung, KYC-Tool-Lizenz). Laufend CHF 4'000-8'000/Jahr (SRO-Beitrag, Jahresschulung, PEP-Screening-Abo, SRO-Prüfung anteilig). KI-gestützte KYC-Tools können die Onboarding-Zeit von 3-4 Stunden auf 30-45 Minuten senken – siehe verwandtes Thema ai-gwg-kyc-screening.

Wann verjähren Verstösse?

Verletzung der Meldepflicht nach Art. 9 GwG (Vergehen): 7 Jahre Verjährung (Art. 97 StGB). Verletzung der Sorgfaltspflichten als Übertretung: 3 Jahre. Die Bussen liegen bei bis zu CHF 500'000 für fahrlässige Meldepflichtverletzung, bis CHF 1 Mio. bei vorsätzlicher Verletzung der Identifikationspflicht (Art. 37, 38 GwG). Disziplinarmassnahmen durch SRO sind separat und können den Ausschluss bedeuten – was de facto Berufsverbot für GwG-Tätigkeit ist.

Kann KI bei der GwG-Compliance helfen?

Ja, an drei Stellen mit messbarem ROI: (a) Dokumenten-OCR und Datenextraktion bei KYC-Onboarding, (b) PEP- und Sanktions-Screening durch Abgleich gegen 50+ Listen statt manuell, (c) Transaktions-Anomalie-Erkennung. Wichtig: KI darf den Verdacht "vermuten lassen", aber nicht "entscheiden" – die Meldungsentscheidung trifft eine natürliche Person, dokumentiert nach Art. 21 revDSG (siehe ndsg-revfadp-ki).

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Quellen

  1. Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei (GwG, SR 955.0) – Fedlex Volltext · 2024-01
  2. FINMA – Geldwäschereibekämpfung Übersicht · 2026-04
  3. EFD-Mitteilung zur GwG-Revision (Eidg. Finanzdepartement) · 2024-11
  4. Parlament.ch – Geschäft 24.075 Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Änderung) · 2025-03
  5. MROS – Meldestelle für Geldwäscherei, Praxis-Mitteilungen · 2026-02
  6. FATF – Recommendations and 2024 Switzerland mutual evaluation · 2024-12

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