Fairlane Ventures GmbH — Auftragsbearbeitungsvertrag (Muster)
Version 1.0 · Stand Mai 2026
Vorlage / Template
Auftragsbearbeitungsvertrag (AVV)
Vereinbarung zur Auftragsbearbeitung gemäss Art. 9 revDSG (CH) sowie Art. 28 DSGVO (EU)
Dieser Auftragsbearbeitungsvertrag (nachfolgend «Vertrag» oder «AVV») konkretisiert die datenschutzrechtlichen
Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten durch die Auftragsbearbeiterin im
Rahmen des Betriebs, der Einrichtung und der Wartung von KI- und IT-Infrastruktur für die Verantwortliche. Er ist
integrierender Bestandteil des zwischen den Parteien bestehenden Hauptvertrags (Dienstleistungsvertrag / Offerte
inkl. AGB der Auftragsbearbeiterin, nachfolgend «Hauptvertrag»).
Verantwortliche / Controller
(Firma / Name)
Adresse:
PLZ / Ort:
UID / Reg.-Nr.:
Kontakt Datenschutz:
nachfolgend «Verantwortliche»
Auftragsbearbeiterin / Processor
Fairlane Ventures GmbH
Baarerstrasse 107
6300 Zug, Schweiz
UID CHE-240.244.650
[email protected]
nachfolgend «
Auftragsbearbeiterin»
– nachfolgend einzeln «Partei» und gemeinsam «Parteien» –
§ 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Dauer
- Gegenstand dieses Vertrags ist die Bearbeitung von Personendaten durch die Auftragsbearbeiterin im Auftrag und
nach Weisung der Verantwortlichen im Rahmen der im Hauptvertrag vereinbarten Dienstleistungen (insbesondere
Konzeption, Einrichtung, Betrieb, Hosting, Integration und Wartung von KI-Anwendungen, Automatisierungs-Workflows,
LLM-Gateways, RAG-/Wissensdatenbanken und der zugehörigen IT-Infrastruktur).
- Die Auftragsbearbeiterin bearbeitet Personendaten ausschliesslich zur Erfüllung des Hauptvertrags und nicht für
eigene Zwecke. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der Bearbeitung verbleibt bei der
Verantwortlichen.
- Die Laufzeit dieses Vertrags entspricht der Laufzeit des Hauptvertrags. Er beginnt mit dessen Inkrafttreten und
endet mit dessen Beendigung. Die Pflichten gemäss § 12 (Löschung/Rückgabe) sowie § 6 (Vertraulichkeit) gelten über
das Vertragsende hinaus fort.
- Bei Widerspruch zwischen diesem AVV und dem Hauptvertrag gehen in datenschutzrechtlichen Belangen die Regelungen
dieses AVV vor.
§ 2 Art, Umfang und Zweck der Bearbeitung
- Art der Bearbeitung: Erheben, Speichern, Strukturieren, Aufbewahren, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Bekanntgeben
durch Übermittlung, Verknüpfen, Einschränken sowie Löschen oder Vernichten von Personendaten — jeweils nur soweit
zur Leistungserbringung erforderlich.
- Zweck der Bearbeitung: Betrieb und Wartung der für die Verantwortliche bereitgestellten KI- und IT-Infrastruktur,
einschliesslich Verarbeitung von Eingabe- und Ausgabedaten der KI-Anwendungen, Fehlerbehebung, Sicherstellung der
Verfügbarkeit und Sicherheit sowie technischer Support.
- Die konkreten Kategorien betroffener Personen und Datenarten ergeben sich aus Anhang 3.
§ 3 Weisungsgebundenheit
- Die Auftragsbearbeiterin bearbeitet Personendaten ausschliesslich auf dokumentierte Weisung der Verantwortlichen,
soweit sie nicht durch das anwendbare Recht zu einer anderen Bearbeitung verpflichtet ist. In einem solchen Fall
teilt sie der Verantwortlichen diese rechtliche Anforderung vor der Bearbeitung mit, sofern das betreffende Recht
eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
- Weisungen werden in der Regel durch den Hauptvertrag erteilt und können von der Verantwortlichen jederzeit in
Textform (E-Mail genügt) konkretisiert, geändert oder ergänzt werden. Mündliche Weisungen sind unverzüglich in
Textform zu bestätigen.
- Ist die Auftragsbearbeiterin der Auffassung, dass eine Weisung gegen anwendbares Datenschutzrecht verstösst,
informiert sie die Verantwortliche unverzüglich. Sie ist berechtigt, die Ausführung der betreffenden Weisung bis zu
deren Bestätigung oder Änderung auszusetzen.
§ 4 Vertraulichkeit der zur Bearbeitung befugten Personen
- Die Auftragsbearbeiterin verpflichtet alle zur Bearbeitung der Personendaten befugten Personen vor Aufnahme der
Tätigkeit schriftlich zur Vertraulichkeit (Geheimhaltung) bzw. stellt sicher, dass diese einer angemessenen
gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
- Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des jeweiligen Anstellungs- oder Beauftragungsverhältnisses fort.
- Die Auftragsbearbeiterin stellt sicher, dass der Zugang zu Personendaten auf diejenigen Personen beschränkt ist,
die ihn zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten benötigen («need-to-know»).
§ 5 Technische und organisatorische Massnahmen (TOM)
- Die Auftragsbearbeiterin trifft und unterhält angemessene technische und organisatorische Massnahmen, um ein dem
Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten (Datensicherheit gemäss Art. 8 revDSG / Art. 32 DSGVO). Die
konkreten Massnahmen ergeben sich aus Anhang 1.
- Die Massnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Die Auftragsbearbeiterin ist
berechtigt, alternative angemessene Massnahmen umzusetzen, sofern das Schutzniveau hierdurch nicht unterschritten
wird.
- Auf Verlangen weist die Auftragsbearbeiterin die getroffenen Massnahmen in zumutbarer Weise nach (§ 11).
§ 6 Beizug von Unterauftragsbearbeitern
- Die Verantwortliche erteilt der Auftragsbearbeiterin die allgemeine Genehmigung zum Beizug von
Unterauftragsbearbeitern. Die bei Vertragsschluss genehmigten Unterauftragsbearbeiter sind in
Anhang 2 aufgeführt.
- Die Auftragsbearbeiterin schliesst mit jedem Unterauftragsbearbeiter einen Vertrag ab, der diesem im Wesentlichen
dieselben Datenschutzpflichten auferlegt, wie sie in diesem AVV vereinbart sind.
- Beabsichtigt die Auftragsbearbeiterin, einen weiteren Unterauftragsbearbeiter beizuziehen oder einen bestehenden
zu ersetzen, informiert sie die Verantwortliche mindestens 14 Tage im Voraus in Textform. Die Verantwortliche kann
innert dieser Frist aus wichtigem datenschutzrechtlichem Grund Widerspruch erheben. Kann in der
Folge keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, steht der Verantwortlichen ein ausserordentliches
Kündigungsrecht hinsichtlich der betroffenen Leistung zu.
- Die Auftragsbearbeiterin haftet für das Verhalten der von ihr beigezogenen Unterauftragsbearbeiter wie für eigenes
Verhalten, im Rahmen der Haftungsregelung gemäss § 13.
§ 7 Unterstützung bei Betroffenenrechten
- Die Auftragsbearbeiterin unterstützt die Verantwortliche im Rahmen des technisch Möglichen und Zumutbaren bei der
Erfüllung von Anträgen betroffener Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenherausgabe
bzw. Datenportabilität und Widerspruch (Art. 25 ff. revDSG / Art. 12–22 DSGVO).
- Wendet sich eine betroffene Person direkt an die Auftragsbearbeiterin, leitet diese das Anliegen unverzüglich an
die Verantwortliche weiter und beantwortet es nicht selbst, sofern sie nicht von der Verantwortlichen dazu
angewiesen wird.
- Über den Hauptvertrag hinausgehender Unterstützungsaufwand kann nach den im Hauptvertrag vereinbarten Sätzen bzw.
nach Aufwand verrechnet werden.
§ 8 Meldung von Verletzungen der Datensicherheit
- Die Auftragsbearbeiterin meldet der Verantwortlichen jede ihr bekannt gewordene Verletzung der Datensicherheit,
die zu einem Verlust, einer unbefugten Bekanntgabe oder einem unbefugten Zugriff auf Personendaten führt,
unverzüglich, in der Regel innert 48 Stunden nach Kenntniserlangung.
- Die Meldung enthält, soweit verfügbar: eine Beschreibung der Art der Verletzung, die betroffenen Kategorien und
die ungefähre Zahl betroffener Personen und Datensätze, die wahrscheinlichen Folgen sowie die ergriffenen oder
vorgeschlagenen Massnahmen zur Behebung und Schadensminderung. Liegen nicht alle Angaben vor, erfolgt eine
stufenweise Nachmeldung ohne unangemessene Verzögerung.
- Die Auftragsbearbeiterin unterstützt die Verantwortliche bei deren eigenen Melde- und Informationspflichten
gegenüber dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), zuständigen Aufsichtsbehörden
und betroffenen Personen (Art. 24 revDSG / Art. 33 f. DSGVO). Die Beurteilung der Meldepflicht und die Meldung
selbst obliegen der Verantwortlichen.
§ 9 Unterstützung bei Datenschutz-Folgenabschätzung
Die Auftragsbearbeiterin unterstützt die Verantwortliche unter Berücksichtigung der Art der Bearbeitung und der ihr
zur Verfügung stehenden Informationen in zumutbarem Umfang bei einer allfälligen Datenschutz-Folgenabschätzung
(Art. 22 revDSG / Art. 35 DSGVO) sowie bei einer vorgängigen Konsultation der Aufsichtsbehörde.
§ 10 Drittlandtransfer / Bekanntgabe ins Ausland
- Die produktive Speicherung und Bearbeitung der Personendaten erfolgt grundsätzlich auf Infrastruktur in der
Schweiz oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EU/CH-Hosting, vgl. Anhang 1 und 2).
- Soweit im Rahmen einzelner Dienste (z. B. KI-Modelle, E-Mail-Versand, CDN- und Sicherheitsdienste) eine
Bekanntgabe in die USA oder andere Drittländer erfolgt, stellt die Auftragsbearbeiterin sicher, dass ein
angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist, insbesondere durch:
- Zertifizierung des Empfängers unter dem EU-U.S. Data Privacy Framework (DPF) bzw. der
Swiss-U.S.-Erweiterung; und/oder
- Abschluss der Standardvertragsklauseln (SCC) der EU-Kommission, anerkannt durch den EDÖB,
inklusive der erforderlichen schweizspezifischen Anpassungen; und/oder
- ergänzende technische Massnahmen (z. B. Verschlüsselung, Pseudonymisierung) zur Absicherung des Transfers.
- Eine Bekanntgabe ins Ausland erfolgt ausschliesslich im Rahmen der Genehmigungen gemäss § 6 und Anhang 2 sowie nach
Massgabe von Art. 16 f. revDSG / Art. 44 ff. DSGVO.
§ 11 Nachweis- und Auditrechte
- Die Auftragsbearbeiterin stellt der Verantwortlichen auf Verlangen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis
der Einhaltung der in diesem Vertrag festgelegten Pflichten zur Verfügung, vorrangig in Form aktueller
Dokumentationen, Selbstauskünfte oder anerkannter Zertifikate/Prüfberichte.
- Soweit dies nicht ausreicht, ermöglicht die Auftragsbearbeiterin Überprüfungen (Audits), einschliesslich
Inspektionen, durch die Verantwortliche oder einen von ihr beauftragten, zur Vertraulichkeit verpflichteten
Prüfer. Solche Audits sind mit angemessener Vorankündigung (mindestens 14 Tage), während der üblichen
Geschäftszeiten, höchstens einmal jährlich (sowie anlassbezogen bei konkreten Verdachtsmomenten) und unter
Wahrung der Betriebsabläufe sowie der Geheimhaltungsinteressen Dritter durchzuführen.
- Der über die Bereitstellung von Standarddokumentation hinausgehende, durch ein Audit verursachte Aufwand der
Auftragsbearbeiterin kann nach Aufwand verrechnet werden.
§ 12 Löschung und Rückgabe nach Vertragsende
- Nach Beendigung der Bearbeitungstätigkeiten gibt die Auftragsbearbeiterin nach Wahl der Verantwortlichen sämtliche
Personendaten heraus (in einem gängigen, maschinenlesbaren Format) oder löscht sie und vernichtet bestehende Kopien,
sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
- Die Verantwortliche teilt ihre Wahl spätestens bei Vertragsende in Textform mit. Erfolgt keine Mitteilung, ist die
Auftragsbearbeiterin nach Ablauf von 30 Tagen zur Löschung berechtigt.
- Routinemässige Backups werden im Rahmen der ordentlichen Backup-Zyklen überschrieben und gelöscht. Die Löschung
wird auf Verlangen in Textform bestätigt.
§ 13 Haftung
- Für die Haftung der Parteien gelten die Bestimmungen des Hauptvertrags, insbesondere die dort und in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Auftragsbearbeiterin vereinbarten Haftungsbeschränkungen und
Haftungshöchstgrenzen, soweit gesetzlich zulässig.
- Die Auftragsbearbeiterin haftet gegenüber der Verantwortlichen nur für Schäden, die sie durch eine ihr
zurechenbare Verletzung dieses Vertrags oder durch ein Handeln ausserhalb bzw. entgegen den rechtmässigen Weisungen
der Verantwortlichen verursacht hat.
- Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist im
gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie zwingende
gesetzliche Haftung bleiben vorbehalten.
§ 14 Schlussbestimmungen, Schriftform, anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Schriftform / Textform: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschliesslich seiner Anhänge
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform (E-Mail genügt). Dies gilt auch für die Aufhebung dieses
Textformerfordernisses.
- Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien ersetzen die unwirksame
Bestimmung durch eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
- Anwendbares Recht: Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich dem materiellen
schweizerischen Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Soweit auf die Verantwortliche bzw. deren Bearbeitung
zwingend die DSGVO Anwendung findet, gilt dieser Vertrag zugleich als Vereinbarung im Sinne von Art. 28 Abs. 3
DSGVO.
- Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im
Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Zug, Schweiz, vorbehältlich zwingender gesetzlicher
Gerichtsstände.
Unterschriften
Die Parteien bestätigen mit ihrer Unterschrift die Geltung dieses Auftragsbearbeitungsvertrags samt seinen
Anhängen 1–3.
Die Verantwortliche
Ort / Datum:
Unterschrift / Name / Funktion
Die Auftragsbearbeiterin
Fairlane Ventures GmbH
Ort / Datum:
Unterschrift / Name / Funktion
Anhang 1
Technische und organisatorische Massnahmen (TOM)
Die Auftragsbearbeiterin setzt insbesondere die folgenden Massnahmen um (Art. 8 revDSG / Art. 32 DSGVO):
1. Vertraulichkeit
- Verschlüsselung: Transportverschlüsselung (TLS 1.2+) für sämtliche Datenübertragungen sowie
Verschlüsselung ruhender Daten (Encryption at Rest) auf Servern und in Backups.
- Zugriffskontrolle / RBAC: rollenbasiertes Berechtigungskonzept (Role-Based Access Control),
Vergabe von Zugriffsrechten nach dem Prinzip der minimalen Rechte («least privilege» / «need-to-know»),
Mehr-Faktor-Authentifizierung (MFA) für administrative Zugänge.
- Zutrittskontrolle: Hosting in zertifizierten Rechenzentren (ISO 27001) mit physischer
Zutrittssicherung in der Schweiz / EU.
- Pseudonymisierung / Anonymisierung: Pseudonymisierung von Personendaten, wo technisch möglich
und zweckmässig; Trennung produktiver Daten von Test- und Entwicklungsumgebungen.
2. Integrität
- Audit-Logging: Protokollierung sicherheitsrelevanter Zugriffe und administrativer Tätigkeiten;
manipulationsgeschützte, zeitlich begrenzte Aufbewahrung der Logs.
- Eingabe- und Übertragungskontrolle: Nachvollziehbarkeit von Eingabe, Änderung und Löschung von
Personendaten.
3. Verfügbarkeit und Belastbarkeit
- Backups: regelmässige, verschlüsselte Datensicherungen mit definierten Aufbewahrungsfristen sowie
periodische Wiederherstellungstests.
- Verfügbarkeit: Monitoring, Redundanz wesentlicher Komponenten, Schutzmassnahmen gegen Überlast
und Angriffe (u. a. Firewall, WAF, DDoS-Schutz).
- EU/CH-Hosting: produktive Datenhaltung auf Infrastruktur in der Schweiz bzw. der EU
(vgl. Anhang 2).
4. Verfahren zur regelmässigen Überprüfung
- regelmässige Überprüfung, Bewertung und Aktualisierung der Massnahmen (Patch- und Update-Management);
- Verpflichtung der Mitarbeitenden auf Vertraulichkeit und periodische Sensibilisierung (Awareness);
- dokumentierter Prozess zur Behandlung von Sicherheitsvorfällen (Incident Response).
Anhang 2
Genehmigte Unterauftragsbearbeiter
Die folgenden Unterauftragsbearbeiter sind bei Vertragsschluss genehmigt (§ 6):
| Unterauftragsbearbeiter |
Leistung / Zweck |
Standort / Hosting |
Transfergrundlage Drittland |
| Hetzner Online GmbH |
Server-, Cloud- und Hosting-Infrastruktur, Speicherung & Verarbeitung |
Deutschland (EU) |
kein Drittlandtransfer (EU) |
| Cloudflare, Inc. |
CDN, DNS, DDoS-Schutz, Web Application Firewall, Reverse Proxy |
EU / global (Edge), USA |
EU-U.S. DPF und/oder SCC |
| Sendinblue SAS («Brevo») |
Transaktions- und Systeme-Mail-Versand (SMTP) |
Frankreich / EU |
kein Drittlandtransfer (EU); ergänzend SCC soweit erforderlich |
| |
|
|
|
Weitere für den konkreten Auftrag eingesetzte Dienste (z. B. KI-/LLM-Anbieter)
werden, soweit sie Personendaten bearbeiten, vor ihrem Einsatz nach Massgabe von § 6 ergänzt und der Verantwortlichen
mitgeteilt. Leere Zeilen sind für individuelle Ergänzungen vorgesehen.
Anhang 3
Kategorien betroffener Personen und Datenarten
Im Rahmen des Auftrags werden voraussichtlich folgende Kategorien bearbeitet (von den Parteien auszufüllen /
anzukreuzen):
Kategorien betroffener Personen
| Kategorie | Zutreffend / Bemerkung |
| Kundinnen und Kunden der Verantwortlichen | |
| Interessentinnen und Interessenten / Leads | |
| Mitarbeitende der Verantwortlichen | |
| Lieferanten- und Partnerkontakte | |
| Nutzerinnen und Nutzer der KI-Anwendung (Endanwender) | |
| Weitere: | |
Datenarten
| Datenart | Zutreffend / Bemerkung |
| Stamm- und Kontaktdaten (Name, Adresse, E-Mail, Telefon) | |
| Vertrags- und Abrechnungsdaten | |
| Kommunikations- und Korrespondenzdaten (inkl. Chat-/Prompt-Inhalte) | |
| Nutzungs-, Protokoll- und Metadaten (Logs, IP-Adressen) | |
| Inhaltsdaten aus Dokumenten / Wissensdatenbanken (RAG) | |
Besonders schützenswerte Personendaten (Art. 5 lit. c revDSG / Art. 9 DSGVO — nur falls ausdrücklich vereinbart) | |
| Weitere: | |
Hinweis zu besonders schützenswerten Personendaten: Die Bearbeitung besonders schützenswerter
Personendaten erfolgt nur, sofern sie im Hauptvertrag bzw. in diesem Anhang ausdrücklich vorgesehen ist. Die
Verantwortliche stellt sicher, dass für deren Bearbeitung eine ausreichende Rechtsgrundlage besteht.
Wichtiger Hinweis — Muster ohne Rechtsberatung
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine unverbindliche Mustervorlage. Sie muss vor der
Unterzeichnung im Einzelfall geprüft, an die konkreten Verhältnisse der Parteien angepasst und vervollständigt
werden (insbesondere Parteiangaben sowie die Anhänge 1–3). Dieses Muster stellt keine Rechtsberatung
dar und begründet kein Mandatsverhältnis. Es ersetzt nicht die individuelle Prüfung durch eine fachkundige
juristische Beratung. Die Fairlane Ventures GmbH übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität oder
Eignung dieser Vorlage für einen bestimmten Zweck.